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GKHV beschlossen: Was die neue Verordnung für Gebärdensprachdolmetschen und Taubblindenassistenz vor Gericht bedeutet

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Der Bundesrat hat am 25. September 2026 der Gerichtskommunikationshilfenverordnung (GKHV) zugestimmt. Neun Jahre nach Einführung des zugrunde liegenden Anspruchs regelt sie erstmals verbindlich, wie Kommunikationshilfen für Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderung in Gerichts-, Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren eingesetzt und bezahlt werden. Für uns bei manua ist das eine wichtige Nachricht, denn wir begleiten regelmäßig Gebärdensprachdolmetschende, Taubblindenassistierende und Kommunikationsassistierende in genau diese Verfahren. Was ändert sich konkret – und was bleibt gleich?

Kein neuer Anspruch, aber endlich klare Regeln

Seit 2017 haben taube, schwerhörige, taubblinde und sprachbehinderte Menschen nach § 186 GVG das Recht, sich vor Gericht in der für sie passenden Form verständigen zu können – mündlich, schriftlich oder über eine hinzugezogene Person. Wie das im Detail abläuft und wer dafür bezahlt, war jedoch all die Jahre nicht ausformuliert. Die GKHV schließt diese Lücke: Sie legt Umfang, Wahlrecht, Mitwirkungspflichten und Vergütung fest – und gilt künftig nicht mehr nur für Gerichtsverhandlungen, sondern auch für Ermittlungsverfahren bei Polizei und Staatsanwaltschaft sowie für Gerichtsvollzieher.

Tritt die Verordnung im vierten Quartal 2026 in Kraft, gilt sie ab dem 1. Januar 2027.

Gebärdensprachdolmetschen: Vergütung bleibt unverändert

Gute Nachricht für Gebärdensprachdolmetschende: An ihrer Vergütung ändert sich nichts. Sie werden weiterhin direkt nach dem Justizvergütungsgesetz (JVEG) bezahlt – seit Juni 2025 mit 93 Euro pro Stunde, nachts sowie an Sonn- und Feiertagen mit einem Zuschlag von 20 Prozent (111,60 Euro). Neu ist dagegen mehr Klarheit bei der Praxis:

  • Wahlrecht mit Namen. Betroffene können nicht nur die Art der Hilfe, sondern auch eine bestimmte Person benennen – etwa eine Dolmetscherin, mit der bereits Vertrauen besteht.
  • Festgelegter Umfang. Die hinzuziehende Stelle soll künftig genau festlegen, wie viele Gespräche oder welche Dokumente abgedeckt sind. Das schafft Klarheit bei der Abrechnung, bedeutet aber auch: Was nicht vorab festgelegt ist, muss nachbeantragt werden.
  • Anwaltliche Vertretung eingeschlossen. Auch Gespräche mit der eigenen Anwältin oder dem eigenen Anwalt zählen ausdrücklich zum Anspruch – vorausgesetzt, die Hinzuziehung wurde entsprechend beantragt.

Neu und lange überfällig: Taubblindenassistenz wird erstmals genannt

Der aus unserer Sicht wichtigste Punkt der GKHV betrifft die Taubblindenassistenz. Bislang war schlicht offen, ob und wie sie im Gerichtsverfahren überhaupt bezahlt wird. Die Verordnung nennt Taubblindenassistierende und Kommunikationsassistierende jetzt erstmals ausdrücklich als eigene, berechtigte Fachkräfte – ebenso wie Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden als anerkannte Kommunikationsformen.

Die Vergütung richtet sich nach dem Qualifikationsnachweis:

Qualifikation Stundensatz Nachts, Sonn- und Feiertags
Berufsausbildung oder staatliche Anerkennung 93,00 Euro 111,60 Euro
Abgeschlossene Qualifizierung (z. B. nach GFTB-Profil) 69,75 Euro 83,70 Euro
Ohne Nachweis 23,25 Euro 27,90 Euro

Da es in Deutschland bislang keine staatlich anerkannte Berufsausbildung zur Taubblindenassistenz gibt, greift in der Praxis meist die mittlere Stufe von 69,75 Euro – vorausgesetzt, eine anerkannte Qualifizierung, etwa nach dem Profil des Gemeinsamen Fachausschusses hörsehbehindert/taubblind (GFTB), liegt vor. Genau deshalb ist ein vorab hinterlegter Qualifikationsnachweis entscheidend: Ohne ihn drohen nur 23,25 Euro pro Stunde.

Was Betroffene und Fachkräfte jetzt wissen sollten

Ein paar Punkte sind besonders praxisrelevant:

  • Zurückweisung ohne Rechtsmittel. Eine Stelle kann die gewählte Hilfe oder Person zurückweisen, wenn diese ungeeignet oder unverhältnismäßig aufwendig ist – eine günstigere Alternative allein reicht dafür aber nicht aus. Gegen eine solche Zurückweisung im Ermittlungsverfahren gibt es kein eigenes Rechtsmittel.
  • Fristen beachten. Der Anspruch muss binnen drei Monaten nach Ende der Hinzuziehung geltend gemacht werden.
  • Fahrtkosten neu berechnet. Für Taubblindenassistenz und Kommunikationsassistenz gelten künftig die Fahrtkostensätze für Zeugen (0,35 statt 0,42 Euro pro Kilometer).

Fachverbände wie der Deutsche Schwerhörigenbund, der DCIG, der DHV und der BDÜ kritisieren allerdings, dass die Verordnung ohne ihre Beteiligung entstanden ist und wichtige Punkte offenlässt – etwa klare Vorgaben zur Nachweispflicht, zur Doppelbesetzung bei taktilem Dolmetschen oder zu einer Mindestvergütung in der niedrigsten Stufe. Wir werden die Umsetzung in der Praxis genau beobachten und unsere Erfahrungen in die weitere Diskussion einbringen.

Was das für unsere Taubblindenassistenz bedeutet

Bei manua bieten wir Taubblindenassistenz nicht nur für Alltagssituationen und Kulturveranstaltungen an, sondern begleiten taubblinde Menschen auch dorthin, wo es besonders auf Klarheit und Verlässlichkeit ankommt – etwa in Gerichts- oder Ermittlungsverfahren. Die GKHV gibt uns dafür erstmals eine verbindliche Grundlage: Wir können unsere Qualifikationsnachweise vorab hinterlegen, den Umfang eines Einsatzes gemeinsam mit der hinzuziehenden Stelle klar festlegen und so sicherstellen, dass unsere Assistierenden fair vergütet werden. Wenn Sie taubblind sind und Unterstützung bei einem behördlichen oder gerichtlichen Termin benötigen, oder wenn Sie als Behörde, Kanzlei oder Gericht Taubblindenassistenz mit entsprechendem Qualifikationsnachweis benötigen: Sprechen Sie uns gerne an.

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